Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bei Bestellungen gelten die AGB als vereinbart.

1. Angebot

1) Allen Angeboten sowie allen Kauf- Werk- und Werklieferungsverträgen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedinungen zugrunde. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf diese berufen.

2a) Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme schriftlich bestätigen, nicht unverzüglich nach Zugang der Aufnahmeerklärung widerrufen oder den Auftrag ausführen.

b) Die dem Angebot beiliegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Mustern, Preislisten und Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.Umfang und Lieferung

1) Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch die vertragliche Abmachung geregelt. 2) Teillieferungen sind zulässig. 3) Als Sonderbestellung gekennzeichnete Waren, bzw. Artikel die nicht im Katalog enthalten sind, sind vom Umtausch ausgeschlossen.

3.Preis und Zahlung

1a) Wir liefern zu den im Vertrag vereinbarten Preisen. Angaben in Preislisten sind freibleibend.

b) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab unserem Lager, einschließlich Verladung bei uns, jedoch ausschließlich Verpackung. Der Lieferer übt die Wahl des Transportweges aus. Die Transportkosten trägt der Besteller.

c) Als Kalkulationsgrundlage für unsere Preise setzen wir Zölle und Einfuhrabgaben auf von uns verarbeitete Produkte zum Zeitpunkt der Auftragserteilung voraus. Tritt eine Veränderung von mehr als 10%unserer Gestehungskosten ein, so ändert sich der Angebotspreis entsprechend, wenn der Auftraggeber eine Person i. S. d. Ziff. XV. ist.

2) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar sofort nach Erhalt der Lieferung. Verzugszinsen werden mit 2% p. a. über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist.

3) Wenn vom Lieferer Wechsel oder Schecks in Zahlung genommen, so gilt die Zahlung erst bei Einlösung als erfolgt. Weiterhin ist bei der Entgegennahme von Wechseln die Haftung des Lieferers für rechtzeitige Vorlage und Protest ausgeschlossen.

4) Gegen die Ansprüche des Lieferers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferzeit

1) Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluß (bzw. nach Auftragsklarheit), jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenen Unterlagen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3) Im Fall höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, usw. -, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn der Lieferer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt. Diese Benachrichtung erfolgt aber erst ab einem Auftragswert von mehr als DM 1 000,--. Verlängert sich die Lieferfrist oder wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus nur Schadensersatzansprüche herleiten, wenn dies auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers zurückzuführen ist.

4) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so wird ihm beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Dem Lieferer und Dem Besteller bleibt vorbehalten, einen höherern oder geringeren Schaden nachzuweisen. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und furchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

5) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

5. Gefahrübergang und Entgegennahme

1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat.

2) Ist die Ware versendungsbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus , die der Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versendungsbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers unbeschadet evtl. Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.

6. Eigentumsvorbehalt

1) Die Ware bleibt Eigentum des Lieferer bis zur Zahlung seiner sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, sowie der Bezahlung von Akzeptantenwechseln des Lieferers durch den Besteller (Scheck-/Wechselverfahren), auch wenn der Kaufpreis für besondere bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferers. Eine Be-oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Lieferers und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diesen derart, daß der Lieferer als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Bei Verarbeitung von Waren, auf die sich der Eigentumsvorbehalt des Lieferers bezieht mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der aus der Verarbeitung neu entstehenden Sache, dem Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Waren zu dem Wert der anderen Sachen entsprechend. Die aus der Verarbeitung hervorgehende Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

2) Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Lieferers aus dem Geschäftsverhältnis an den Lieferer abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Grund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ( insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung ) ist der Besteller nicht berechtigt. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Lieferer bekanntzugeben.

Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so der Lieferer auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung des Lieferers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalten sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Abwendung findet.

3) Pfändungen unserer Waren sind uns sofort mitzuteilen. Eine Abschrift des Pfändungsprotokolls ist uns zu übersenden.

4a) Dem Lieferer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem auf Grund des Auftrages in seinem Besitz gelangten Auftragsgegenstand zu.

b)Das Vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus durchgeführten Aufträgen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Dies gilt aber nur, soweit diese Forderungen unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

7. Haftung des Lieferers

Die Haftung des Lieferers und seiner Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

8. Gewährleistung

1) Für die Dauer von 6 Monaten übernehmen wir die Gewährleistung für Mängel, die infolge fehlerhaften Materials oder fehlerhaften Arbeit auftreten. Maßgebend für den Beginn dieser Frist ist unser Rechnungsdatum.

2) Bei berechtigten Beanstandungen behalten wir uns vor, etwaige Mängel der Lieferung nachzubessern. Sollte die Nachbesserung scheitern oder unzumutbar lange dauern, kann der Besteller Herabsetzungen des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

3)Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch gegen uns ist,

a) die unverzügliche Angabe, daß ein Mangel am Produkt aufgetreten ist,

b) die unverzügliche Angabe aller zweckdienlichen Informationen zur Beseitigung des Mangels.

c) die Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers gemäß IX.

4)Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen,

a) wenn der Besteller Reparaturen oder Veränderungen selbst vornimmt oder durch Personal vornehmen läßt, das nicht von uns autorisiert ist, die Produkte ohne unsere schriftliche Zustimmung zu verändern bzw. Instandsetzen,

b) wenn fremde Ersatzteile eingebaut werden,

c) wenn Schäden auf übermäßige Inanspruchnahme, unsachgemäße Behandlung Bedienung , natürliche Abnutzung oder Verwendung ungeeigneten Zubehörs bzw. Materials zurückzufuhren sind,

d) wenn Transportschäden vorliegen,- weil der Besteller die Transportgefahr zu tragen hat, ist er gehalten, Transportschäden unverzüglich dem Transporter anzuzeigen,

e) wenn der Besteller gebrauchte Produkte gekauft hat,

f) wenn der Besteller die gelieferten Produkte weiterverkauft die Gewährleistung gilt mithin nur zu Gunsten des Erstkäufers.

9. Behandlung gelieferter Waren

Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes und der Gewährleistung ist der Besteller verpflichtet, die Waren pfleglich und unter Beachtung der dafür gebotenen Sorgfaltsmaßnahmen zu behandeln.

Hierzu gehören insbesondere die Durchführung von Inspektions- und Wartungsarbeiten, soweit diese nach Herstellerangaben vorgeschrieben sind. Die Kosten hierfür hat der Besteller zu tragen.

10. Warenrücknahme

Hat der Besteller Ware falsch oder von einer Ware eine größere Menge als er benötigt geordert, kann er nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Lieferer diese Ware zurückgeben. In diesem Falle erteilt der Lieferer nach Prüfung der zurückgesendeten Ware hinsichtlich eines einwandfreien Zustandes eine Gutschrift unter Abzug der entstandenen Kosten und einer eventuellen Wertminderung. Erfolgt keine Benachrichtung vom Besteller oder handelt es sich um eine Sonderbestellung erfolgt keine Rücknahme der Ware.

11. Recht des Bestellers auf Rücktritt auf sonstige Haftung des Lieferers

1) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers.

2) Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 4 diese Bedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

3) Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder nach Gefahrenübergang i.s.d. Abschnitts V dieser Bedingungen ein, so bleibt der Besteller zur Gegenleistung verpflichtet.

4) Der Besteller kann bei Unmöglichkeit oder Verzug Schadensersatz nur verlangen, wenn der Lieferer die Leistungsstörung vorsätzlich oder grob fahrlässig hervorgerufen hat.

5) Eine Kündigung des Vertrages ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

12. Recht des Lieferers auf Rücktritt

Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis gemäß Abschnitt 4 dieser Bedingungen ein oder stellt sich nachträglich der Vertragserfüllung heraus, so wird der Vertrag angemessen angepaßt. Im Falle eines unvorhergesehenen Ereignisses erfolgt eine Vertragsänderung aber nur, wenn das unvorhergesehene Ereignis die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der vereinbarten Leistung erheblich verändert bzw. erheblich auf den Betrieb des Lieferers einwirkt. Soweit eine Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, seht dem Lieferer das recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferer hat insbesondere das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Vermögen eines Vorlieferanten das Konkurs-oder Vergleichsverfahren eröffnet wird, wenn die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder wenn ein Vorlieferant endgültig aus einem nicht vom Lieferer zu vertretenen Umstand die Lieferung von erforderlichen Produkten nicht ausgeführt. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Rücktrittes, der aus den vorgenannten Gründen erfolgt, bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrach machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller anzuzeigen.

13. Anzuwendendes Recht

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) und des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EKAG).

14. Gerichtsstand und Erfüllungsort

für die Lieferung und Zahlung ist der Ort, an dem sich die zuständigen Geschäftsstelle des Lieferers befindet. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für die Geschäftsstelle des Lieferers zuständig ist.

Die Gerichtsstandvereinbarung gilt nur, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliche-rechtliches Sondervermögen ist.

15. Exporthinweis

Die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr der gelieferten Waren unterliegt den deutschen US-amerikanischen Gesetzen und Verordnungen. Jeglicher Export bedarf der Zustimmung des Lieferers.